"Allgemeine Ordnungs-Regeln"

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für das Arbeitspersonal von K & Ni

Quelle: April 2006 Kriebsteiner Gemeindebote, Günter Möbius- Ortschronist

in Kriebstein bei Waldheim
Waldheim, Druck von C. F. Seide l 1856

Allgemeine Regeln



Nachstehende allgemeine Ordnungs- und Arbeitsregeln, außer
welchen je für die verschiedenen Geschäfts- Abteilungen noch
einige spezielle Vorschriften gegeben werden, werden anbei mit
den Bemerken bekannt gemacht, daß sich das ganze Fabrikpersonal
genau danach zu richten hat und deren Verletzung
unwiderruflich durch Abzug am Lohne oder nach Befinden mit
Dienstentlassung gerügt werden wird.
1
Sämtliche Arbeiter der Fabrik sind den Prinzipalen oder den
Stellvertreter pünktlichen Gehorsam im Geschäft schuldig. Bei
etwa sich widersprechenden Anordnungen haben sie den Befehlen
des ihren Geschäftskreis unmittelbar Vorstehenden zu gehorchen,
auch jeden ihnen von anderer Seite kommenden Befehl diesen
erst anzuzeigen, wenn es die Zeit irgend erlaubt.
2
Gewissenhaftigkeit, das heißt, treue Pflichterfüllung nach besten
Wissen und Können, auch wenn das Auge des Vorgesetzten abwesend
ist, werden von jeden unbedingt und in jedem Fall gefordert,
selbst dann, wenn es nöthig wird, auf die Nachfrage des Vorgesetzten
etwas zum Nachtheile der Kameraden auszusagen. Die
Antwort: "ich weiß nicht, wer das oder jenes Versehen begangen
hat", wird, wenn sich das Gegentheil hiervon herausstellt, als
dienstliche Lüge betrachtet und jeder dienstliche Lügner erhält
das erste mal einen strengen Verweis unter 4 Augen, das zweite
Mal denselben öffentlich; und macht sich jemand dieses Fehlers
zum dritten Male schuldig, so wird er als unverbesserlich unfehlbar
entlassen, denn auf der strengen Beobachtung dieses Gesetzes
beruht die Ordnung in der ganzen Fabrik; da dadurch jede Nachfrage
erfolgreich, jede Postenträgerei aber entbehrlich wird.
3
Gleiche Strafen treffen auch den Trunkenbold, nur noch mit der
Schärfung, daß er, wenn aus seinem Vorgehen der Fabrik Schaden
erwächst, zum Ersatz desselben verpflichtet ist.
4
Ungehorsam gegen Vorgesetzte wird ebenfalls auf diese Weise
gerügt, artet derselbe jedoch in offenbare und thätliche Widersetzlichkeit
aus, so erfolgt die Entlassung augenblicklich und in
letzteren Falle die Belangung vor Gericht.
5
Diebereien, auch die geringfügigsten, wozu sogar die Entwendung
von Eßwaaren oder Obst gehört, sollen auch mit Entlassung und
nach Umständen durch gerichtliche Anzeige bestraft werden.
- Wer auf diese Weise aus der Fabrik fortkommt, kann keinen
Anspruch auf ein Zeugnis machen, auch nie wieder in der Fabrik
angestellt werden, ingleichen ist er seines Antheils an der
Kranken- und Versorgungskasse los.
6
Um etwaiger Dieberei möglichst auf die Spur zu kommen, muß es
sich im Falle vorliegenden Verdachts ein jeder gefallen lassen, daß
er auf Befehl visitiert wird.
7
Allen Arbeitern ist untersagt, ohne ganz triftige Abhaltung oder
vorher erhaltene Erlaubnis, Arbeitsstunden oder Tage zu versäumen,
auch darf bei dem sich wegen der verschiedenen Nachtarbeiten
Ablösenden das Antreten und Verlassen des Geschäftes
nicht etwa willkürlich geschehen, sondern es kann nur nach
jedesmaliger besonders erhaltener Erlaubniß eine Abweichung
von der Regel stattfinden. - Wer einen Viertels- oder mehrere
Tage ohne Erlaubniß oder Meldung fehlt, zahlt für den Viertelsund
für jeden einzelnen Tag 1 Ngr Buße, wer aber eine ganze
Woche so ausbleibt, wird als ausgeschieden betrachtet und wie im
5 des Zeugnißes und einer etwaigen späteren Anstellung, auch
seines Antheils an der Kranken- und Versorgungskasse verlustigt.
8
Ordnungsgemäß lößt sich das Verhältniß der Arbeiter zur Fabrik
nur durch eine 14 Tage vor ihren Austritt erfolgte Kündigung auf,
wer demnach eher austritt, wird ebenfalls nach 5 behandelt und
hat auf seinen rückständigen Lohn keinen Anspruch. Eine
Ausnahme hiervon kann nur nach zuvor besonders eingeholter
Erlaubniß stattfinden.
9
Es darf durchaus nicht vorkommen, daß unter dem Vorwande,
darin Eßwaaren zu wickeln, auch nur ein Blatt Papier ohne
besondere Erlaubniß eines der Vorgesetzten mit nach Hause
genommen wird, es muß dies sonst als Dieberei angesehen und
nach 5 bestraft werden. - Bei Androhung einer verhältnißmäßigen
Buße müssen die Papierabfälle im Allgemeinen mehr
beachtet werden als bisher, es dürfen solche besonders von feinen
besseren Sorten nicht zum Einpacken verschiedener Gegenstände
verwendet oder gar als Fidibus schonungslos verbrannt werden;
ebenso dürfen sie nicht zum Abwischen der Füße, schmieriger
Hände, der Maschinentheile oder anderer mehr oder weniger
schmutziger Gegenstände genommen werden, sondern es werden
zum Abtrocknen der Hände an den betreffenden Orte reinliche
Lappen, welche immer wieder gewaschen und zuletzt gegen
andere ausgetauscht werden können, gegeben; zum Putzen von
schmierigen Maschinentheilen, von Preßspindeln oder anderen
schmutzigen Gegenständen aber, dürfen nur wollene Hader
benutzt werden, welche zuletzt ebenfalls wieder gegen andere
ausgetauscht werden können. - Vorstehendes sei besonders auch
bei Androhung einer verhältnißmäßigen Buße den auf längere
Zeit in der Fabrik arbeitenden Zimmerleuten, Maurern, Tischlern,
Schlossern gesagt, wobei dieselben noch darauf aufmerksam
gemacht werden, bei etwaigen Bauten oder Reparaturen in einem
Fabriklocale gut Acht zu haben, damit sie nicht etwa durch Verunreinigung
der Massen usw. Schaden verursachen.
10
Auch auf den Abtritt soll nur ordinäres Papier (mit dessen
Herbeischaffung eine Person beauftragt ist) verbraucht werden
und wenn in dieser und überhaupt in aller Beziehung ein Jedes
erstlich ermahnt wird, sich sittlich zu betragen, so muß hauptsächlich
Dasjenige eine Buße von 1 - 5 Ngr bezahlen, welches sich
anstatt des Abtrittes, wo für Bequemlichkeit hinlänglich gesorgt
ist, irgend eines Winkels in oder außerhalb der Fabrik bedient.
Gleiche Strafen treffen diejenigen, welche des Besudelns der
Thüren und Wände an diesem oder an jedem anderen Platze
schuldig befunden werden sollten. - Wer die Abtrittthüren nicht
hinter sich zumacht, wird in Betretungsfalle das erste Mal mit 1
Ngr, das zweite Mal mit 2 Ngr betraft.
11
Unnöthiges Sprechen in den Sortir-und Hadersälen, und besonders
Unterhaltungsgespräche der Maschinenführer und Mühlebereiter,
während sie ihre Aufmerksamkeit beim Geschäft haben
sollten, dürfen nicht stattfinden.
12
Vorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht wird von jeden Arbeiter
erwartet. Weder die Papier- und Haderböden dürfen mit
offenen Licht besucht werden und nur mit ausdrücklicher Erlaubniß
des betreffenden Vorgesetzten mit einer Laterne. Die mit
Heizgeschäften beauftragten Arbeiter sind streng dafür verantwortlich,
daß die ihnen ertheilten Instructionen genau befolgt und
besonders bei Entfernung der Asche keine regelwidrigen Unvorsichtigkeiten
begangen werden. Wer gegen die deshalb ertheilten
feuerpolizeilichen Anordnungen fehlt, wird bei kleinen Versehen
mit einer Lohneinbuße von 5 - 10 Ngr, bei größeren und wiederholten
Vergehen aber nach den Landesgesetzen bestraft.
13
Anfang und Schluß sowohl der Arbeits- als der Erholungszeit wird
mit Ausnahme für die bei den Holländern, Maschinen und
Dampfkesseln beschäftigten, welche sich gewöhnlich alle 12 Std.
ablösen, durch eine Glocke angezeigt. Wer morgens oder Mittags
10 Minuten nach dem Läuten nicht an seiner Arbeit ist, zahlt eine
Buße, welche den Betrag für eine Stunde Arbeit gleich kommt,
welcher Strafe sich auch immer Diejenigen zu unterwerfen haben,
welche nach dem Frühstück oder Vesper Brod zu spät beginnen,
oder ohne besondere Erlaubniß vor dem Läuten ihre Arbeit
niederlegen, um sich zum Weggehen bereit zu stellen.
14
Sollte je, was übrigens Gott verhüten möge, die Fabrik vom
Brandunglück heimgesucht werden, so ist Jedes, das die
Entstehung des Feuers zuerst bemerkt, aufs Strengste verpflichtet,
sogleich einen der Prinzipale, oder sind diese abwesend, einen der
Comptoiristen davon Anzeige zu machen. Es wird der Benachrichtigte
sofort durch dreimaliges abgebrochenes Ziehen an der
bereits erwähnten Glocke dem ganzen Fabrikpersonale den
unglücklichen Vorfall bekannt machen lassen, worauf sich dann
auch sämmtliche Arbeiter und Arbeiterinnen unverzüglich im
Hofraume zu versammeln und in größter Ordnung aufzustellen
haben, um die Befehle der Prinzipale oder in deren Abwesenheit
die ihrer Stellvertreter entgegen zu nehmen. Alles Auseinanderlaufen
und jeder vorwitzige Besuch der Brandstelle ist aufs
strengste verboten und nur auf ausdrückliches Geheiß dürfen sich
einzelne Personen vom Versammlungsplatze entfernen. Nachdem
übrigens jedem der einzelnen Vorgesetzten eine Arbeits-Abtheilung
beigegeben ist, hat diese ihren Anführer auf dem ihm
angewiesenen Posten zu folgen und demselben bei allen Anordnungen
unbedingten Gehorsam zu leisten. Bricht übrigens das
Feuer bei Nacht aus, so hat der, welcher es zu erst merkt, bei
einem der Prinzipale Anzeige zu machen, in deren Abwesenheit
aber einen anderen Arbeiter zum Sturmläuten zu beauftragen und
unverzüglich in die Wohnung eines Comptoiristen oder Aufseher
zu eilen und diesen die Nachricht zu hinterbringen. Wer eine zur
Fabrik gehörige Lampe besitzt oder eine solche zu seinem Privatgebrauch
bei sich hat, soll sie sofort anzünden, um sie nach zu
gegenwärtigender Anordnung aufzustellen. - Im Übrigen bleibt
die Anordnung wie bei einem Unfall bei Tage und ist nur noch zu
erwähnen, daß diejenigen Wasser-Räder, mit welchen die
Pumpen nicht in Verbindung stehen, nebst den Maschinen
unverzüglich abzustellen, die übrigen Holländer und Vorrichtungen
aber, an deren Wasserrad die Pumpen mitgehen, insoweit
es thunlich, auszurücken sind.
15
Wer sich erfrechen sollte, aus Bosheit ohne Grund an der Glocke
zu ziehen, so daß dadurch Schrecken verursacht und die Arbeitszeit
abgekürzt werden würde, muß ohne Ansprüche auf Lohn den
Dienst sofort verlassen.
16
Während der Arbeitszeit darf bei 1/4 Ngr Buße nichts gegessen
werden und wird überhaupt vor häufigen Gebrauche geistiger
Getränke wohlmeinend gewarnt. Bei jedem Speiseverbrauch in
der Fabrik wird übrigens die strengste Reinlichkeit verlangt.
17
Das Tabakrauchen in den Fabrikräumen und überhaupt während
der Arbeitszeit ist bei 5 Ngr Buße untersagt und wird diese Strafe
6fach angenommen, wenn ein Raucher an einem feuergefährlichen
Orte, wie zum Beispiel auf einem Vorrathsboden usw.
angetroffen werden sollte. In der zum Frühstück und Vesper Brod
bestimmte Zeit ist das Rauchen jedoch nur in dem besonders dazu
ausgewiesenen Localitäten gestattet.
18
Alle außergewöhnlichen Wege, um nach oder aus der Fabrik zu
gelangen, sind, ausgenommen besonders dringende Fälle, untersagt,
ebenso darf bei Nacht keine Person in die Fabrik kommen,
ohne daß sie dazu eine annehmbare Veranlassung hat. Wegen
Verhütung zu vielen Besuchs, was bei Nacht nicht paßt, stört und
der nöthigen Reinlichkeit in den Fabrikräumen auch nicht
zuträglich ist, haben diejenige, welche die Nacht hindurch
arbeiten und, nachdem sie den Tag über frei gehabt, gewöhnlich
Abends um 6 Uhr antreten, ihr Getränk und etwaiges Essen gleich
selbst mitzubringen; übrigens sollen sie ihr Abendbrot vorher zu
Hause einnehmen, denn daß sie sich, nachdem sie die Arbeit
kaum antreten, deshalb schon wieder niedersetzen, kann nicht
geduldet werden, sowie überhaupt die bei Nacht Arbeitenden in
allem auch die gehörige Ordnung zu beobachten haben, ganz wie
bei Tage.
19
Wenn die Straßen kothig sind oder Schnee liegt, so hat Jeder bei
1/2 Ngr Strafe seine Pantoffel, Schule oder Stiefel an den bei den
Eingängen angebrachten Kotheisen abzuwischen auch bei Kälte
oder Regenwetter die Haustüre immer hinter sich zuzumachen. -
Daß die Arbeiter Kinder mit in die Fabrik bringen, um sie neben
der Verrichtung ihrer Arbeit zu bewahren, kann des Raumes und
der gehörigen Ordnung wegen nicht gestattet werden.
20
Alle Beschädigungen an Maschinen und Geräthschaften mit
Einschluß der Fensterscheiben, welche aus Muthwillen, Nachlässigkeit
und besonderer Ungeschicklichkeit oder auch aus
Eigenmächtigkeit in der Absicht, etwas daran zu verändern,
verübt werden, vergütet der Schuldige, sowie auch dasjenige,
welches etwa in irgend einer der verschiedenen Arbeiten, sei es
nun bei den Haderngeschäft oder bei den Holländern, bei den
Maschinen im Papiersaal ectr. , aus Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit
einen Fehler macht, oder eine Verwechslung verursacht,
den Schaden zu tragen hat. Wird die schuldige Person nicht
ausfindig gemacht, so haben diejenigen zusammen Arbeitenden
oder einander Ablösenden den Schaden zusammen zu tragen. -
Wenn gegenseitige Gehässigkeiten von den Einsichtsvollen stets
vermieden werden, so taugen solche insbesondere unter
denjenigen Arbeitern, welche sich ablösen, durchaus nicht und
sollte daher die eine Person, welche abgelöst wird, der Ablösenden
nicht die bei den verschiedenen Geschäften gegebenen Vorschriften
genau mittheilen, so ist erstere natürlich zu einer verhältnismäßigen
Buße wegen des dem Geschäft dadurch entstehenden
Nachtheile verbunden, welche letztere Maßregel unbedingt auch
in dem Falle ergriffen werden müßte, wenn dadurch, daß
vielleicht die eine Person mit der anderen auf feindseligen Fuße
lebt, Versäumniße entstehen sollten.
21
Ein jedes, dem es nicht ganz gleichgültig ist, ob es für seinen Lohn
zum Nutzen oder zum Nachtheil der Fabrik wirkt, wird die Pflicht
fühlen, nicht nur für seine Person jeden Schaden, welcher dem
Geschäfte durch zuwiderhandeln gegen die bestehenden Vorschriften,
Verheimlichung etwa vorkommender Fehler zugefügt
werden kann, zu verhüten, sondern auch, wenn es gewissenlose
Arbeiter neben sich hat, bei diesem durch Warnung und Anzeige
jeglichen Nachtheil fürs Geschäft zu verhindern. Dem ungeachtet
ist aber noch eine Belohnung von 10 Ngr die nach Befinden bis zu
mehreren Talern steigen kann, bei Verschweigen des Namens,
demjenigen zugesagt, welches einen Vorgesetzten in dem Stand
setzt, etwaige grobe Nachlässigkeiten im Bezug auf Reinlichkeit
und Ordnung, Schonung der Maschinen oder Geräthschaften,
Verbrauch an Materialien, sie mögen Namen haben, wie sie
wollen, wie z. B. Hadern, Zeug, Bleich-, Leim- und Farbe-
Material, Brennöl, Schmiere, Leder, Nägel, Holz, Metall, auch
Schlechtigkeiten oder gar Diebstähle, in welcher Art sie auch
immer ausgeübt werden, und so klein sie auch sein mögen, zu
entdecken.
22
Bei Strafe von 21/2 Ngr bis zu 1 Thlr und nach Befinden augenblicklicher
Dienstentlassung ist es jeden untersagt, Fremde in die
Fabrik einzuführen, ebenso ist ein jeder verbunden, Fremde,
welche sich ohne Begleitung eines der Vorgesetzten oder der
Herren Comptoiristen den Eintritt erlauben sollten, höflichst,
aber aufs Nachdrücklichste abzuweißen. Daß Fremden, die irgend
welche Artikel hier verkaufen wollen, in keinem der Arbeitslocale
ohne besondere schriftliche Erlaubniß der Eintritt gestattet
werden kann und darf, wird hiermit ebenfalls festgesetzt und
zugleich bemerkt, daß auch keine der hier in Arbeit stehenden
Personen einen Handel mit Getränken, Speisen oder irgend etwas
anderen treiben darf. Ferner ist jeden in der Fabrik Arbeitenden
bei Strafe von 1 Ngr verboten, ohne geschäftliche Ursache ein
anderes Arbeitslocal, als das, worin er angestellt ist zu betreten; -
sollte sich einer der Arbeitenden sogar erfrechen, an irgend einer
Vorrichtung aus Naseweißheit Veränderungen oder Spielereinen
vorzunehmen, so kostet dies eine angemessene Buße. - Zum
Entnehmen von Wasser darf nur der im Hofe stehende Brunnen
benutzt werden.
23
Alle etwaigen Geschenkgelder, welche irgend eine der arbeitenden
Personen in der Fabrik bekommen sollte, sind bei der Strafe des
doppelten Werthes sogleich einem der Prinzipale zu übergeben,
unter dessen Controlle sie nebst den Bußgeldern in die Krankencasse
kommen.
24
Vorgesetzte und deren Familien, auch diejenigen Arbeiter, welche
die Stelle eines Saalaufsehers, Waagemeisters oder Rechnungsführers
usw. bekleiden und deren Familien dürfen von Untergeordneten
keine Geschenke annehmen und von den die Fabrik
besuchenden Fremden auch nur für Rechnung der Krankencasse.
25
Hat irgend eine Person etwa zu klagen oder zu verlangen und sie
findet bei dem ihn unmittelbar Vorgesetzten kein Recht, so kann
sie sich zuletzt an die Prinzipale wenden, ganze Arbeitsabtheilungen
dürfen aber nur durch einen oder zwei Abgeordnete
vertreten werden und nie in Masse vor den Vorgesetzten erscheinen,
ansonst sie unangehört abgewiesen werden.
26
Wenn besonders dringende Umstände außer der gewöhnlichen
Arbeitszeit die Gegenwart der Arbeiter erfordern, so sind diese
verbunden, auf Verlangen zu erscheinen und gegen ihren gewöhnlichen
Lohn die vorliegenden Arbeiten zu verrichten, so wie sie
sich, wenn sie die ihnen für gewöhnlich überlassene Arbeit nicht
hinlänglich beschäftigt oder wenn ihnen inzwischen eine andere
aufgetragen wird, (wobei übrigens wo möglich immer eine
Abwechslung unter ihnen beobachtet werden wird) jeden anderen
ihnen vor kommenden Geschäfte zu unterziehen haben.
27
Daß die Maschinerie sowohl als sämmtliche Arbeitsräume
durchaus reinlich gehalten werden müßen, davon wird in den
speziellen Regeln noch mehr die Rede sein, und wird hier nur
darauf aufmerksam gemacht, daß für diejenigen, welche sich in
dieser Hinsicht zu nachlässig zeigen, ohne Weiteres auf ihre
Kosten andere Personen zur Herstellung der Ordnung angewiesen
werden.
28
Sämtliche Strafen werden am Zahltage durch Anschlag an der
Comptoir-Thüre bekannt gemacht.
29
Damit jeder Arbeiter nach und nach zu einem, wenn auch kleinen
Vermögen kommt, hat er wöchentlich vom Thaler Lohn einen
Neugroschen in eine Sparcasse zu legen, deren Führung zunächst
vom Geschäft besorgt wird. Das Ersparte kann nur nach Ablauf
eines halben Jahres der Sparcasse entnommen werden. Jeder
Arbeiter bekommt ein Sparbuch, in welchen die Einlagen
wöchentlich eingetragen werden. Für die Ersparnisse, welche
nach Ablauf eine 1/2 Jahres der Casse verbleiben, werden fünf
Prozent Zinsen gezahlt und Sparscheine darüber ausgestellt. Beim
ordnungsgemäßen Austritt erhält der Arbeiter seine Ersparnisse
mit Zinsen zurück.
30
Jeder Arbeiter wird ein Exemplar dieser allgemeinen Ordnungsregeln
ausgehändigt, was er wohl und sauber aufbewahren und
bei seinem Abgange, ehe er sein letztes Lohn empfängt, abzuliefern
hat, anderenfalls ihn ein Abzug von 15 Ngr gemacht würde."

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